Vorstand

Präsidentin: Petra Aschwanden
Kassier: Christiane Aschwanden
Materialwart: Marcel Truttmann
Aktuar: Marco Schenk
Beisitz/JO Leiterin: Andrea Truttmann

Geschichte

Gegründet: 14. Dezember 1952

Statuten_SCSeelisberg_2016
 
Statuten

*Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Statuten nur die männliche Form genutzt, es ist aber
ebenfalls die weibliche Form gemeint.

 

Ski Club Seelisberg

1. Namen und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen Ski-Club Seelisberg mit Sitz in Seelisberg besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff des ZGB. Er gehört dem Schweizerischen Skiverband (Swiss-Ski), dem
Regionalverband Zentralschweizerischer Ski-Verband (ZSSV) und dem Kantonalverband
Urner Skiverband (USV) an.

2. Wesen und Zweck
Art. 2 Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Skisportes und des Sports allgemein sowie
die Kameradschaft und Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist er neutral.
Art. 3 Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) Organisation von Wettkämpfen und Veranstaltungen im Sommer und Winter
b) Förderung des Jugendsportes durch die angeschlossene Jugendorganisation (JO)
c) Förderung und Unterstützung der Mitglieder*, die sich als J+S Leiter ausbilden lassen
wollen.

3. Mitgliedschaft
Art. 4 Der Club besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Passivmitgliedern
d) Mitgliedern der Jugendorganisationen (JO)
Art. 5 a) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, entsprechend der Alterskategorien der
jeweils gültigen FIS-Bestimmungen, aufgenommen werden. Die Anmeldung kann mündlich
oder schriftlich beim Vorstand des Clubs erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Jedes Mitglied wird durch
seine Aufnahme auf Wunsch auch Mitglied des Schweizerischen Skiverbandes (Swiss-Ski) und
des Zentralschweizerischen Skiverbandes (ZSSV) und wird diesen dadurch beitragspflichtig.
Aktivmitglieder, die als solche mehreren Ski-Clubs angehören, bezahlen die Swiss-Ski Beiträge
nur einmal durch den von ihnen bezeichneten Stammclub. Haben sie einen anderen Club als
Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Ski-Club Seelisberg beim Schweizerischen
Skiverband (Swiss-Ski) als 2. Club Mitglied registriert:

1. Club Mitglieder
Club- und Swiss-Ski Beitrag inkl. oder exkl. Snowactive
2. Club Mitglieder
Club-Beitrag ohne Swiss-Ski Beitrag. Diese Mitglieder bezahlen ihren Mitgliederbeitrag an
Swiss-Ski über ihren 1. Club
Art. 6 b) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder bezahlen dem Club keinen Beitrag. Ehrenmitglieder, die zuvor
Aktivmitglieder waren sind jedoch weiterhin Swiss-Ski und ZSSV beitragspflichtig.
Art. 7 c) Passivmitglieder
Personen, die sich für Clubzwecke interessieren oder die den Club unterstützen wollen,
können Passivmitglieder (Gönner) werden. Sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
berechtigt. Von Swiss-Ski lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht
Passivmitglieder werden.
Art. 8 d) Mitglieder Jugendorganisation
JO sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen.
Sie sind nicht stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski nicht beitragspflichtig.

4. Ende Mitgliedschaft
Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung aus
dem Club muss dem Vorstand bis einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich
eingereicht werden, ansonsten gilt die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert.
Ein Mitglied das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter
Mahnungen zwei Jahre nicht nachkommt oder das durch sein Verhalten den Interessen des
Clubs ernsthaft Schaden zufügt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club
ausgeschlossen werden. Diese Ausschlüsse werden an der Generalversammlung bekannt
gegeben.

5. Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge
Art. 10 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
Art. 11 Die Jahresbeiträge für alle Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgesetzt und
jeweils im November erhoben.
Art. 12 Für die Verbindlichkeiten des Ski – Clubs haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche
Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

6. Organe
Art. 13 Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 14 a) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan. Sie findet alljährlich innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Regel am 1. Freitag im Mai, als ordentliche
Generalversammlung statt. Die Einladung hat spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich und
unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung müssen
mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
Art. 15 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
Ist eine statutenmässig einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie
innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Generalversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist.
Art. 16 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt
das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen und Abstimmungen werden
offen vorgenommen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Die Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind in der Regel:
a) Begrüssung
b) Appell nach Präsenzliste
c) Wahl der Stimmenzähler
d) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
e) Jahresbericht des Präsidenten
f) Mutationen (Eintritte und Austritte)
g) Jahresrechnung mit Revisorenbericht
h) Festsetzung der Jahresbeiträge
i) Wahlen
j) Ehrungen
k) Siegerehrung Jahresmeisterschaft
l) Verschiedenes
Art. 18 Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Durch
schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder wird der
Vorstand dazu verpflichtet. Die ausserordentliche Generalversammlung hat innerhalb von 60
Tagen nach dem schriftlichen Antrag zu erfolgen.

Art. 19 b) Der Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem gegenüber für
die Gesamt – Clubführung verantwortlich. Er zahlt keinen Clubbeitrag (Swiss-Ski Beitrag
übernimmt der Club.)
Dem Vorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder an.
Er besteht zwingend aus folgenden fünf Funktionen:
– Präsident
– Kassier
– Aktuar
– Materialwart
– Beisitzer 1
und allenfalls aus ein bis zwei weiteren Beisitzern.
Zudem wird eines der Vorstandsmitglieder zum Vizepräsidenten ernannt, der Präsident ist
von dieser Wahl jedoch ausgeschlossen.
Art. 20 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. In geraden Jahren werden der Präsident, der Materialwart, der Beisitzer 1
und der Beisitzer 3 gewählt. In ungeraden Jahren werden der Aktuar, der Kassier und der
Beisitzer 2 gewählt.
Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen
Amtsdauer gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Art. 21 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies unter
Angabe der Traktanden verlangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt
und bei Stimmgleichheit den Stichentscheid fällt.
Art. 22 Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der
Generalversammlung genehmigt worden sind. Nicht budgetierte Ausgaben dürfen mit
nachträglicher Genehmigung der Generalversammlung eingegangen werden.
Art. 23 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien durch die
Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers oder Aktuars. Der Vizepräsident vertritt den
Präsidenten bei dessen Verhinderung.
Art. 24 Die anfallende Vorstandsarbeit wird Vorstands intern mittels Pflichtenheft geregelt.
Art. 25 c) Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren. Pro Generalversammlung kann nur ein Rechnungsrevisor für die
nächsten zwei Jahre gewählt werden. Wobei Rechnungsrevisor 1 in geraden Jahren und der
Rechnungsrevisor 2 in ungeraden Jahren gewählt wird. Ihnen obliegen die Kontrolle der
Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an der
Generalversammlung. Rechnungsrevisoren können einmal wiedergewählt werden.

7. Auflösung des Ski Club Seelisberg
Art. 26 Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder mit dessen
Weiterführung bereit erklären.
Art. 27 Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung
bei der Gemeinde Seelisberg zu hinterlegen und durch diese einem allfällig später sich
bildenden Ski-Club des Ortes zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren
keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz der Gemeinde über und ist für die
Förderung des Sports in der Gemeinde zu verwenden, insbesondere für den Jugendsport.

8. Statutenänderung
Art. 28 Anträge auf Statutenänderung sind dem Vorstand 3 Monate vor Ende des Rechnungsjahres
schriftlich einzureichen.
Art. 29 Diese Statuten können durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Stimmen abgeändert werden.
Art. 30 Statutenänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung
zuzustellen
Art. 31 Die Statuten sind alle 10 Jahre zu überarbeiten.
Art. 32 Vorliegende Statuten setzen die Statuten des SC – Seelisberg vom 8. April 2007 ausser Kraft.
Art. 33 Diese Statuten werden von der der Generalversammlung des SC – Seelisberg am 6. Mai 2016
beschlossen und treten nach ihrer Genehmigung durch den Schweizerischen Skiverband
(Swiss-Ski) in Kraft.

Seelisberg, 6. Mai 2016
SC Seelisberg